Informationen für Ruheständlerinnen und Ruheständler

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Medikationsplan rettet Leben

Wer über einen längeren Zeitraum Medikamente einnimmt, sollte seinen aktuellen Medikationsplan zu Hause leicht auffindbar aufbewahren und ihn unterwegs bei sich haben. So können Rettungskräfte schnell erfassen, welche Medikamente regelmäßig eingenommen werden. Der bundeseinheitliche Medikationsplan wird in der Regel vom Hausarzt oder der Hausärztin ausgestellt.

Damit der aktuelle Medikationsplan für den Rettungsdienst leicht zu finden ist, sollte er gut sichtbar aufbewahrt werden. Auch die Aufbewahrung in einer Notfalldose im Kühlschrank sollte dokumentiert werden. Für unterwegs empfiehlt sich eine aktuelle Kopie des Medikationsplans im Portemonnaie oder der Handtasche.

Im Notfall hilfreich ist es zudem, wenn der Medikationsplan auf der Gesundheitskarte oder der elektronischen Patientenakte digital gespeichert ist. Ärztinnen und Ärzte können den Medikationsplan digital speichern, wenn die Patientin oder der Patient es wünscht.  

Bedenkzeit vor einer OP

Patientinnen und Patienten haben einen Anspruch darauf, rechtzeitig vor einem Eingriff vom Arzt über die möglichen Risiken aufgeklärt zu werden. Ein Mindestabstand zwischen Gespräch und Einwilligung muss aber nicht eingehalten werden. Das stellte der BGH in dem Urteil klar. Wie schnell ein Patient nach ordnungsgemäßer Aufklärung seine Entscheidung treffe, sei grundsätzlich Sache des Patienten. Die Patientenrechte sind erst seit 2013 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgeschrieben. Vorher leiteten sie sich zum Teil aus BGH-Urteilen ab. Nach den anderen angelehnten BGB-Vorschriften muss die Aufklärung „so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann.“ Laut BGH kann das auch sehr schnell gehen. Sehe sich der Patient gleich nach dem Gespräch „zu einer wohlüberlegten Entscheidung in der Lage, ist es sein gutes Recht, die Einwilligung sofort zu erteilen.“ Von jemandem, der noch Bedenkzeit braucht, erwarten die Richter umgekehrt, dass er das dem Arzt gegenüber auch zum Ausdruck bringt.

Urteil: Bundesgerichtshof (BGH) vom 20.12.22 AZ.: VI ZR 375/21
Quellen: BGH-Urteil, BGB § 630 d Abs. 2, §630 e Abs.2.Satz 1 Nr.2

Änderung des Krankenversicherungsbeitrags

Für viele gesetzlich Krankenversicherte hat sich zum 1.Januar 2023 der Zusatzbeitrag ihrer Krankenkasse geändert. Bei Rentnerinnen und Rentnern, die in der Rentenversicherung pflichtversichert sind, wirkt sich die Änderung (Erhöhung/Senkungen) aufgrund gesetzlicher Vorgaben erst zeitversetzt ab März 23 aus, immer erst 2 Monate später. Im Januar und Februar 23 werden die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge zunächst weiter auf Grundlage des bisherigen Beitrags laut Deutsche Rentenversicherung berechnet. Informationen hierüber erfolgen über den Kontoauszug der Bank, schriftliche Bescheide durch die Rentenversicherung und Kontoinhaber erfolgen nur in Ausnahmefällen, weil Rentenberechtigter und Kontoinhaber nicht identisch sind.

Die Deutsche Rentenversicherung weist auf Verwendung von Cookies hin, um die Webseite zu verbessern und dafür anonyme Nutzungsstatistiken zu erheben. Die DRV schreibt: „Hierbei wird zu keiner Zeit ihre Nutzung unserer Webseite mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht. Erklärungen finden Sie in der Datenschutzerklärung. Auf dieser Seite ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.“

Zur Frage der DRV „Dürfen wir dazu vorübergehend ein Statistik-Cookie setzen?“ können Befragte einwilligen oder ablehnen.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung (gekürzt)

Reform der Pflegeversicherung

Ab dem zweiten Kind zahlen Eltern künftig weniger für die Pflegeversicherung als heute. Die Leistungen in der Pflege werden dynamisiert und die Pflegekosten in den Heimen gebremst. Zudem wird es pflegenden Angehörigen erleichtert, Unterstützung zu beantragen und zu erhalten. Das hat der Bundestag heute mit dem Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz beschlossen.

Ab Juli 2023 werden höhere Beiträge zur Pflegeversicherung fällig, nur Familien mit mehreren Kindern sind ausgeschlossen. Der Pflegebeitrag soll zum 1.Juli 2023 um mindestens 0,35 % erhöht werden, für Kinderlose um 0,6 %. Aktuell liegt er bei 3,05 % des Bruttolohns, für Kinderlose bei 3,4 %.

Das Pflegegeld für Pflegebedürftige soll Anfang 2024 um 5% angehoben werden. Auch die Zuschläge für Pflegebedürftige im Heim sollen 2024 steigen. Das Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Damit ist eine Lohnersatzleistung gemeint für Menschen, die aufgrund der Pflege eines Angehörigen nicht arbeiten können. In Niedersachsen lag die durchschnittliche Eigenbeteiligung für einen Platz im Pflegeheim zum 1.Januar 2023 bei 2193 € pro Monat; in Großstädten noch höher. Das ist allgemein mit einer Rente nicht zu decken.

Die Möglichkeiten der Digitalisierung in der Langzeitpflege soll künftig besser genutzt werden. Das Förderprogramm für digitale und technische Anschaffungen in Pflegeeinrichtungen wird ausgeweitet und verlängert.

 

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